Darf man Geld einnehmen, ohne selbständig zu sein? Wie macht man sich neben- oder hauptberuflich selbständig? Auch bei Arbeitslosigkeit? Welche Förderungen?

Zur 1. Frage: Darf ich als Privatperson für eine Tierkommunikation, eine Reiki-Gabe oder anderes ein Entgelt o. a. von anderen annehmen?

Ja. Laut § 1 Absatz (4) SchArbG gilt das "für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die a) aus Gefälligkeit, b) im Wege der Nachbarschaftshilfe, c) im Wege der Selbsthilfe im Sinne (...) des Wohnungsbaugesetzes (BGB...) oder auch d) von Angehörigen und Lebenspartnern erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird."
Eine Dienstleistung wäre beispielsweise eine Hundebetreuung oder eine Reikianwendung.
Eine Werkleistung wäre die Herstellung von etwas Materiellem, wie das Nähen einer Tasche.

Der genaue Wortlaut des Gesetzes steht im Internet bei: 
  - https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/__1.html
Nähere Erklärungen zum Gesetz stehen bei:
  - www.Haufe.de/Personal/Entgelt/Minijob-Abgrenzung Gefälligkeitsdienst

 


Der § 1 Absatz (4) zu "Gefälligkeiten" sowie zur "Nachbarschaftshilfe" träfe beispielsweise zu auf:
- das Tapezieren bei der Nachbarin
- Do-it-your-self-Strickanleitungs-Abende
- das Schreinern eines Regals durch einen Bekannten
- eine Reikianwendung oder eine Tierkommunikation im Pferdestall
- den Auftritt als Band bei Partys
- das Catering für eine private Feier
- die Gartenhilfe in der Urlaubszeit.

Für das alles kann man ein Entgelt entgegennehmen. Dafür bedarf es KEINER Anmeldung als Nebentätigkeit beim Finanzamt o. a.

Man darf also ganz regulär ein Dankeschön, ein Geschenk, ein Entgelt, eine Spende oder eine finanzielle Aufwandsentschädigung z. Bsp. für seine Fahrtkosten o. a. annehmen.

 

 


Zu den Details:


Die Einschränkung im Gesetz "für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen" wird am Ende des Gesetzes konkretisiert durch den Satz: "Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird."

Ein "geringes Entgelt" bedeutet, dass das erhaltene Geld oder anderes deutlich unterhalb des marktüblichen Preises liegen soll. Zur genauen Höhe eines "geringen Entgelt" gibt es im Gesetz keine festen Angaben. Kostet eine Dienstleistung marktüblich 90 Euro, dann könnten rund 40 Euro ein geringes Entgelt sein.

Zu "auf Gewinn ausgerichtet" steht bei www.Haufe/Personal/Entgelt/Minijob-Abgrenzung zum Gefälligkeitsdienst: 
"Wo Leistungen erbracht werden, bei denen Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft deutlich im Vordergrund stehen, ist die Dienst- oder Werkleistung nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet. Sie ist weder der Sozialversicherung noch dem Finanzamt anzuzeigen. Es sind keine Abgaben zu leisten." 
Und: "Es gibt keine eindeutigen Grenzen, die den Unterschied zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung genau definieren."


"Nicht auf Gewinn ausgerichtet" wären ein Praktikum, ehrenamtliche Tätigkeiten, Gefälligkeiten, Nachbarschaftshilfe, Infoabende, Übungstreffen, Austauschabende u.a.m.

Selbst wenn es dafür etwas Geld gibt oder eine Aufwandsentschädigung, zum Beispiel für das Fahrgeld o. a..


Eine "Gewinnabsicht" würde man beispielsweise daran festmachen können, dass eine Website oder ein Flyer mit Preisangaben erstellt wurde.
Eine private Website oder einen Blog mit allgemeinen Infos und Erlebnissen gilt eindeutig als nicht auf Gewinn ausgerichtet. Eine private Informationswebsite würde man ins Netz stellen, weil man beispielsweise über die Reikimethode oder die Tierkommunikation allgemein informieren möchte. Oder gern von seinen Erfahrungen erzählen möchte, bei wem man das gelernt hat, dass man das ehrenamtlich anwendet und welche Erfolge man damit schon erlebt hat.
Es gibt viele Fun-Websiten, in denen Privatpersonen über ihre Modelleisenbahn, ihre Hunde oder ihr Hobby, wie Kuchenbacken oder Reiki, berichten oder in Form eines Blogs über ihre Reisen oder über ihre Erlebnisse mit ihren Hobbys.

 

Bei dem großen Webseitenanbieter www.Jimdo.de kann man mit einer kostenfreien Website starten. Das gilt sowohl für private Webseiten oder einen Blog wie auch für eine Webseite für Selbständige. Jimdo bietet fertige Webseiten als Baukästen an, in die hinein man nur nur noch seine Texte und seine Fotos hochzuladen braucht.

 

Bei Jimdo kann man auch als Laie innerhalb von zwei, drei Stunden eine professionelle Website erstellen, bei der das SEO, die Suchmaschinenoptimierung und der nötige Datenschutztext, das Impressum, Cookierichtlinie und die anklickbaren Cookie-Buttons und ein Blog schon fertig und im Kostenlos-Preis mit drin sind. Auch ein Onlineshop mit automatischer Abrechnung ist dort für einen Aufpreis möglich.

Bei www.Wordpress.de wird ebenfalls solch ein Websitenbaukasten angeboten, allerdings braucht man dort für das Einrichten einer Website schon mehr technisches Vorwissen.
Mehr Infos rund um Webseiten siehe unten.

 

Der Vorteil einer privaten Webseite sind neben dem Informieren, dass man eine Webseitenerstellung ausprobieren kann. Außerdem brauchen Suchmaschinen wie Google bis zu zwei, drei Monate, ehe sie eine neu erstellte Website anzeigen.
Sollte man sich eines Tages neben- oder hauptberuflich selbständig machen, braucht man bei seinem Webseitenanbieter nur noch mit drei Klicks die bisher private zur gewerblichen Website umwidmen und kann dann seine Dienstleistung und die Preise hinschreiben und loslegen.

Zur 2. Frage: Wie macht man sich am besten neben- oder vollberuflich selbständig?

 

Das Anbieten von Reikibehandlungen und  Reiki-Seminaren, für die man einen festen Preis hat, ist eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG, die man beim Finanzamt und beim Gewerbeamt anmeldet.

- Man meldet sich vor dem Beginn der nebenberuflichen oder der vollberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt und dem Gewerbeamt an. 


- In fast allen Fällen wird man seine neben- oder hauptberufliche selbständige Tätigkeit aufgrund der Höhe der zu erwartenden Einnahmen wohl erst mal als „Kleinunternehmen nach § 19 UStG mit Jahreseinnahmen bis 22.000 Euro ohne Umsatzsteuer“ führen. 

- In diesem Fall kreuzt man bei der Anmeldung seiner selbständigen Tätigkeit beim Finanzamtformular "Kleinunternehmen" und "Einnahmen bis max. 22.000 Euro pro Jahr" an. 
Die Höhe von 22.000 Euro im Jahr gilt seit dem 1.1.2020. Das sind durchschnittlich rund 1.800 Euro pro Monat. Die vorherige und nun überholte Einnahmegrenze für Kleinunternehmen in Höhe von 17.500 Euro im Kalenderjahr stehen noch bei älteren Artikeln auf Ratgeberseiten und in Büchern.

- Auch wenn man nur Hausbesuche machen wird und sich keine Arbeitsstätte stundenweise oder tageweise anmieten wird, macht man eine ganz normale Gewerbeanmeldung und keine "Reisegewerbe".-Anmeldung. Ein Reisegewerbe gilt nur für Wochenmarkthändler, Zirkus, Karussellbetreiber u. ä., die nur von Laufkundschaft leben und keinerlei feste Termine und Verabredungen haben und auch nicht haben dürfen. Es gibt einige Branchen, die keine Arbeitsstätte haben, sondern nur Hausbesuchstermine machen, wie eine Hundetrainerin, ein Staubsaugervertreter, eine mobile Fußpflegerin, ein Reitlehrer, eine Hausaufgaben-Nachhilfelehrerin u.a.m.

- Man kann als Branchen-Bezeichnung der Tätigkeit für das Finanz- und Gewerbeamt Überbegriffe wählen wie „Service für Tier und Mensch“ oder „Alternative Praxis“, wenn beispielsweise zusätzlich zu Reiki oder Tierkommunikation und Reiki-Seminaren unter anderem auch ein Gassigeh-Service, Reittraining, Bachblüten, Leistungen als Tierphysiotherapeutin oder anderes angeboten wird.
Statt der Bezeichnung „Tierkommunikation“ könnte man das Angebot beispielsweise auch „Coaching für Mensch und Tier“ nennen, insbesondere dann, wenn man neben Tierkommunikationsgesprächen und Seminaren beispielsweise auch noch Haltungs- und Ernährungsberatung o. a. anbietet.

- Ist man schon als Tierheilpraktikerin oder Tierheiler beziehungsweise mit Hundetraining, Reitschule oder ähnliches beim Finanzamt angemeldet, dann kann das zusätzliche Angebot von Reiki oder Tierkommunikation als eine Erweiterung des schon angemeldeten Tätigkeitsfeldes angesehen werden.

- Für die genauen Details der Anmeldung beim Finanzamt und Gewerbeamt findet man im Internet alles übersichtlich aufbereitet. 

Vorgefertigte Businesspläne gibt es bei www.Gruenderplattform.de

Für kostenfreie Beratungen siehe bei www.Existenzgruenderinnen.de unter "Beratung" bei "Beratungseinrichtungen" und bei "Gründerinnen-Hotline"

Meist gibt es auch bei der Stadt, dem Jobcenter oder Vereinen kostenfreie Angebote für Vor-Ort-Gespräche oder kleinen Kursen zu allen Fragen der Selbständigkeit.

 
Kostenlose Unterstützung bei Fragen zur Selbständigkeit gibt es hier:

Bei www.Gruenderplattform.de - das ist eine sehr gute Website mit konkreten Anregungen, Infos und Businessplänen!
Eine ebenfalls sehr gute Website mit kostenfreier Hotline ist www.Existenzgruenderinnen.de. Dort unter "Beratung" bei "Gründerinnen-Hotline" geht es zur Hotline. Für Beratungsgespräche und Kurse siehe bei "Beratung" unter "Beratungseinrichtungen"!

 

 


Sich nebenberuflich selbständig machen

Für eine nebenberufliche Selbständigkeit meldet man sich genauso vor dem Beginn der Tätigkeit bei dem Finanzamt und dem Gewerbeamt an wie für eine hauptberufliche Selbständigkeit.

Bei einer "Nebenberuflichkeit" bzw. "Nebenselbständigkeit" liegt die Arbeitszeit für die neue Tätigkeit in der Freizeit. Man sollte sich erkundigen, wie viele Stunden neben der Hauptanstellung erlaubt sind zu arbeiten. Genaue Infos dazu findet man im Internet oder bekommt man in der Firma. Meist sind es 10 bis 15 Stunden.
Nebenberuflich selbständig können Festangestellte, Studierende, Hausfrauen, Arbeitslose und Rentnerinnen und Rentner werden. In Deutschland starten die Hälfte aller Gründungen nebenberuflich!

Bemerken die Gründerinnen und Gründer nach einer Weile, dass die Einnahmen stabil sind, dann wird meist die volle Haupterwerbszeit reduziert und dafür die Stundenanzahl der Selbständigkeit erhöht. Kommen noch mehr Anfragen, wird der bisherige Festanstellung aufgegeben und man wird vollberuflich selbständig.

Ein anderes Modell nach steigenden Einnahmen durch die nebenberufliche Tätigkeit ist, die bisherige Festanstellung aufzugeben und sich neben den Einnahmen durch die Selbständigkeit zusätzlich noch einen 20-Stunden-pro-Woche-Arbeitsplatz oder einen Minijob zu machen für die Sozialversicherung und seine Grundabsicherung.
So beendet eine Bekannte ihre Vollzeitstelle in einer Firma und begann mit ihrer Selbständigkeit als Wohn-Beraterin plus der einfachen Tätigkeit am Empfang einer Physiotherapiepraxis an zweieinhalb Tagen pro Woche auf 530-Euro-Basis.
Eine ehemalige Seminarteilnehmerin, die sich als mobile Tierkommunikatorin selbständig machte, ging noch für einige Stunden pro Woche als Reinigungskraft zur Arbeit im Supermarkt. Dort ließ sie die Wischmaschine durch die Gänge gleiten. Dabei hörte sie entweder Hörbücher oder sie legte sich auf die Maschine ein Buch zum Lesen hin, so dass die Arbeitszeit schnell herumging. Durch diesen Minijob war sie krankenversichert und sie hatte ihre Miet- und Stromkosten drin und brauchte nun nur noch die Lebensmittelkosten und den Rest ihrer Kosten mit ihrer Herzensarbeit einnehmen, was ganz leicht ging.


Eine nebenberufliche Selbständigkeit als Arbeitslose

Auch beim Bezug von Arbeitslosengeld kann einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit mit unter 15 Stunden pro Woche bei ALG 1 und ohne Stundenbegrenzung bei ALG 2, dem sogenannten „Hartz IV“ oder "Bürgergeld", nachgegangen werden.
Die Einnahmen durch diese Tätigkeit werden abzüglich der Freibeträge mit dem Arbeitslosengeld verrechnet.

Wer arbeitslos ist und zur vollberuflichen Selbständigkeit wechseln möchte, hat beim ALG 1 die Möglichkeit, einen „Gründungszuschuss“ für bis zu 15 Monate zu beantragen, und beim ALG 2 ein „Einstiegsgeld“, das früher „Überbrückungsgeld“ hieß, für maximal zwei Jahre zu erhalten.
Da es unterschiedlich gehandhabt wird, ob man schon vor der Antragstellung für diese beiden Förderleistungen neben- oder hauptberuflich selbständig sein darf oder sich erst nach der Bewillung selbständig anmeldet, sollte man das am besten vorher schriftlich abklären.
Beide Bezuschussungen werden zusätzlich zu den monatlichen ALG-Unterhaltsleistungen ausgezahlt und nicht mit ihnen verrechnet.

In der Regel bekommt man auf Nachfrage beim Jobcenter einen „Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein“, mit dem eine ausführliche, kostenfreie Gründungsberatung bei unabhängigen Trägern in Anspruch genommen werden kann.

Laut § 16c Abs. 1 kann auch ein nicht zurückzuzahlender „Sachmittelzuschuss“ für nötige Investitionen bis zu 5.000 Euro beantragt werden, beispielsweise für einen neuen Arbeitslaptop, einen Drucker, die Gewerberaummietkaution oder erste Werbeanzeigen. Auch die Kosten für eine beauftragte Erstellung einer Website, die Jahreskosten für die Website oder die Kosten einer Flyererstellung kann man beantragen.
Weitere Förderungen siehe weiter unten im Text...

 

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Kostenlose Unterstützung bei Fragen zur neben- und hauptberuflichen Selbständigkeit:

Bei www.Gruenderplattform.de
Mit kostenfreier Hotline: www.Existenzgruenderinnen.de

unter "Beratung" bei "Beratungseinrichtungen" und bei "Gründerinnen-Hotline"

 

Zur 3. Frage.: Ich bin schon länger selbständig. Sollte ich mal zu wenig einnehmen, gibt dann das Jobcenter etwas dazu oder müsste ich mich dann arbeitslos melden?

 

Sollten die beruflichen Einkünfte die privaten und betrieblichen Ausgaben nicht decken, haben Selbständige nach SGB II § 16c ein Anrecht auf „Aufstockende Leistungen für Selbständige“ beim Jobcenter.

Dieses Anrecht haben neben den Selbständigen auch Minijobber*innen und Geringverdiener*innen. 2019 waren über 3,8 Millionen Erwerbstätige sogenannte „Aufstocker*innen“, davon waren 1,02 Millionen Selbständige, 1,3 Millionen Minijobber*innen und 1,48 Millionen Geringverdienende.

 

Die „Aufstockende Leistung“ ist also ein ganz normales Mittel zur Arbeitsplatzsicherung. Es ist sozusagen egal, ob der Arbeitsplatz bei einer fremden oder der eigenen Firma angesiedelt ist. Das Anrecht auf "Aufstockende Leistungen", genau wie auf ALG II, haben auch Personen, die in einem Eigenheim leben oder verheiratet sind.

 

Wird diese Leistung beantragt, bleibt man weiterhin selbständig und man wird deshalb auch nicht als "arbeitslos" oder als "arbeitssuchend" geführt, denn man hat ja eine Vollzeitarbeitsstelle als Selbständige.

 

Während des Bewilligungszeitraums von einem halben Jahr gibt es deshalb in der Regel auch keinen weiteren Termin im Jobcenter in der dafür zuständigen Extraabteilung.

 

Berechtigt für die aufstockenden Leistungen sind auch Selbständige, die ein Eigenheim haben.
Seit 2022 kann man nach der Beantragung von aufstockenden Leistungen auch in den ersten zwei Jahren danach in einer Wohnung weiter wohnen bleiben, die größer oder teurer ist als die ortsübliche Angemessenheitseinstufung.
Das private Schonvermögen bei einem Antrag beträgt 60.000 Euro und für jedes weitere Haushaltsmitglied weitere 30.000 Euro.
Mehr Infos zu allem erhält man im Internet und bei Arbeitsloseninitiativen.

 

Als Selbständige gibt es neben der Möglichkeit der aufstockenden Leistungen auch die Möglichkeit mit einem extra Antrag, dass nur die monatlichen Krankenkassenbeiträge vom Jobcenter übernommen werden.

 

Für das Ausfüllen des "Antrags auf aufstockende Leistungen" brauchen die meisten beim ersten Mal rund zwei Tage, denn man muss dafür einiges in Form von Kopien dem Antrag beilegen. Auch eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Überschuss-Rechnung vom letzten halben Jahres gehört dazu. Aber die würde man sowieso am Jahresende für das Finanzamt machen müssen. Für diese Arbeit bekommt man sechs Monate lang Geld, das man nicht zurückzahlen braucht.

Es gibt beim Onlineportal des Jocenters wohl kein Onlineformular für einen Erstantrag, das muss man persönlich oder telefonisch machen.

 

Je nach Höhe der Einkünften zahlt das Jobcenter teilweise oder in Ausnahmemonaten auch mal vollständig die privaten Ausgaben wie die Wohnungsmiete oder die Eigenheimkosten samt den Betriebskosten sowie den Lebensunterhalt UND die betrieblichen Ausgaben, wie Gewerberaummiete, Versicherungen und Fahrtkosten. Das können jeden Monat rund 200 bis 1.200 Euro sein.

 

Außerdem fallen in der Zeit der aufstockenden Leistungen die Krankenversicherungskosten weg, denn „Aufstocker*innen“ sind automatisch über das Jobcenter kranken- und pflegeversichert.

Zur 4. Frage: Kann man auch als Arbeitslose selbständig werden?

 

Auch beim Bezug von Arbeitslosengeld kann einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit mit unter 15 Stunden pro Woche bei ALG 1 und ohne Stundenbegrenzung bei ALG 2, dem sogenannten „Hartz IV“ oder "Bürgergeld", nachgegangen werden.

Die Einnahmen werden abzüglich der Freibeträge verrechnet. Für die Errechnung des Monatseinkommen wird der Durchschnitt der Einnahmen und Ausgaben aus sechs Monaten zugrunde gelegt.

 

Wer arbeitslos ist und zur vollberuflichen Selbständigkeit wechseln möchte, hat beim ALG 1 die Möglichkeit, einen „Gründungszuschuss“ für bis zu 15 Monate zu beantragen, und beim ALG 2 ein „Einstiegsgeld“, das früher „Überbrückungsgeld“ hieß, für maximal zwei Jahre zu erhalten.

 

Da es unterschiedlich gehandhabt wird, ob man schon vor der Antragstellung für diese beiden Förderleistungen neben- oder hauptberuflich selbständig sein darf oder sich erst nach der Bewillung selbständig anmeldet, sollte man das am besten vorher schriftlich abklären.

Beide Bezuschussungen werden zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltsleistungen ausgezahlt und nicht mit ihnen verrechnet.

 

In der Regel bekommt man auf Nachfrage beim Jobcenter einenAktivierungs- und Vermittlungsgutschein“, mit dem eine ausführliche, kostenfreie Gründungsberatung in Anspruch genommen werden kann.

 

Laut § 16c Abs. 1 kann auch ein nicht zurückzuzahlenderSachmittelzuschuss“ für nötige Investitionen bis zu 5.000 Euro beantragt werden, beispielsweise für einen neuen Arbeitslaptop, einen Drucker, die Gewerberaummietkaution oder erste Werbeanzeigen.

Auch die Kosten für eine beauftragte Erstellung einer Website, die Jahreskosten für die Website oder die Kosten einer Flyererstellung kann man beantragen.

 

 

 

Staatliche Förderungen extra für eine Gründung sowie Zuschüsse bei einer laufenden Selbständigkeit

 

In der Regel bekommt man als Gründerin oder Gründer einenAktivierungs- und Vermittlungsgutschein“ vom Jobcenter, mit dem eine ausführliche, kostenfreie Gründungsberatung in Anspruch genommen werden kann.

 

Laut § 16c Abs. 1 kann vor dem Gründungsstart auch ein nicht zurück zahlen müssenderSachmittelzuschuss“ für nötige Investitionen bis zu 5.000 Euro beantragt werden. Beispielsweise für einen neuen Arbeitslaptop, einen Drucker, die Gewerberaummietkaution, Werbung in Zeitungen oder im Internet und Flyerkosten. Auch die Kosten für eine beauftragte Erstellung einer Website, die Jahreskosten für die Website oder die Kosten der Flyererstellung kann man beantragen.

 

Bei zu wenig Einnahmen bei einer bestehenden Selbständigkeit können laut SGB II § 26 auch nur die „Beiträge für die Kranken- oder Pflegeversicherung“ von Selbständigen vom Jobcenter komplett übernommen werden.

 

Es gibt auch die Möglichkeit, bei der Stadt einen "Wohngeld"-Zuschuss zu beantragen.

 

Sollten die Einnahmen nicht ausreichen, können "Aufstockende Leistungen" beim Jobcenter beantragt werden.

 

Das Jobcenter kann aufstockenden Selbständigen laut SGB II § 16c „Weiterbildungen“ aus dem staatlichen und dem freien Markt finanzieren, wenn diese zu mehr Einnahmen führen würden.

Das könnten beispielsweise Ausbildungen für eine Heilungsmethode, Online-Einstiegskurse für das Bloggen, die Sachkundeerlaubnis für temporäres Tiersitting sein oder Anderes, was das eigene Angebot erweitern und Geld einbringen würde.

 

Des Weiteren kann man einen Antrag bei der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter stellen auf "Übernahme von besonderen Betriebskosten als Betriebsausgaben", zum Beispiel für ein Marketingprojekt.

Generell kann man Ausgaben, die als Betriebsausgaben vorher beantragt und anerkannt wurden, gegen seine Einnahmen verrechnen. Man bekommt also am Ende mehr Geld vom Jobcenter überwiesen, weil man wegen dieser Ausgabe weniger Geld für seinen Lebensunterhalt hatte.

Die beabsichtigte Ausgabe muss begründet werden. Das kann eine neue Website mit Shop sein, die mit professioneller Hilfe 800 Euro kostet, mit dem man aber wahrscheinlich schon nach den ersten halben Jahr ein angenommenes Plus von 1.400 Euro generiert. Das kann die Erstellung eines Blogs sein oder das Veröffentlichen von E-Books und Youtube-Erklärvideos als Freebies sein, die mehr Informationen zur Dienstleistungen liefern und für die man Mehrausgaben in Höhe von 400 Euro hätte, aber mit denen man mit angenommenen Mehreinnahmen in Höhe von 1.200 Euro pro halbes Jahr rechnen kann, weil durch diese Marketingstrategie die angebotene Dienstleistung bekannt wird und jeden Monat Anmeldungen zu Terminen und Seminaren in Höhe von angenommenen 600 Euro zusätzlich zu den bisherigen erfolgen.

Solch eine Betriebsausgabe zur Kostenübernahme kann auch die Erstellung von eigenen Onlinekursen sein, für die man erst Kurse wie zum Beispiel "Wie stelle ich Onlinekurse her und wie vermarkte ich sie professionell" in Höhe von 500 Euro besuchen muss und die Videoherstellungen mit einer selbstständigen Kamerafrau aus dem Bekanntenkreis 800 Euro kostet. Hinzu kommen noch die Werbeschaltungen bei Facebook und Google als Marketingmaßnahmen in Höhe von 600 Euro. Aber das lohnt sich alles, denn, so die Begründung für das Jobcenter, werden wahrscheinlich schon in den ersten sechs Monaten zusätzliche Einnahmen in Höhe von 3.000 Euro erzielt, weil angenommen jeden Monat fünf Personen, das sind nach sechs Monaten 30 Personen, den neuen Kurs für 100 Euro buchen werden.

Außerdem würde man durch die Investition dauerhaft von den aufstockenden Leistungen des Jobcenters wegkommen, weil man durch dieses Projekt bekannter wird und sich vor allem ein langfristiges, zweites Standbein aufbaut...

Buchempfehlungen und Links zum Thema Selbständigmachen

 

Ausführliche Infos zu Fragen zum Selbständigmachen gibt es unter anderem in den Büchern „Projekt Sehnsucht - sich selbständig machen“ von Vera Bartholomay und im „Leitfaden für therapeutische Berufe“ von Thomas Danneberg.

 

Den „Leitfaden Selbständigkeit und Arbeitslosengeld II“ vom ASG e.V. kann man bei www.Jobadu.de lesen.

 

Infos gibt es auch auf der www.Gruenderplattform.de und bei www.Existenzgruenderinnen.de.

Mit kostenfreier Hotline und Beratungen per Zoom.

 

Viele sehr gute Tipps und umsetzbare Strategien

- für das Aufpeppen der eigenen Website,

- für eine bessere Bewerbung seiner Angebote,

- für das Onlinemarketing,

- für das zielgerichtete Werben bei Facebook und Google,

- für das Erstellen von Online-Kursen und anderes mehr und

- vor allem viele Mutmachtipps findet man im Internet.

Beispielsweise auf den Websiten der tollen Frauen:

- www.SandraHolze.com

- www.TanjaDietrich.ch aus der Schweiz

- www.MelanieHaux.de

- www.AnnikaGievers.de und

fürs Videodrehen bei www.BeatriceMadach.com.

Ich wünsche von Herzen gutes Gelingen!


Ein Artikel von Iljana Planke - www.mit-Tieren-kommunizieren.com

 

 

Hinweise:

Die Aussagen im Text stellen keine Rechtsberatung dar und sind ohne Gewähr und Haftungsansprüche. Ihre Anwendung geschieht deshalb auf eigene Verantwortung.

 

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